Für die Spiele, die in Krypto-Casinos die Regel sind – Slots, Roulette, Crash-Games, Dice – gibt es bislang keine bekannte Entscheidung von Bundesfinanzhof (BFH) oder Finanzgerichten, die Vielspieler-Gewinne aus reinem Zufallsspiel als gewerbliche Einkünfte einstuft. Die Rechtsprechung, auf die sich diese Einstufung stützen müsste, bezieht sich ausdrücklich auf Pokerturniere – also auf ein Spiel mit Geschicklichkeitsanteil, nicht auf reine Zufallsspiele. Wer häufig im Krypto-Casino spielt, wird dadurch allein noch nicht zum „Berufsspieler“ im steuerlichen Sinn.
Das heißt nicht, dass die Frage komplett irrelevant ist – nur dass die Begründung, mit der Ratgeberseiten sie oft pauschal beantworten, nicht zu dem passt, was tatsächlich entschieden wurde.
Der Ausgangspunkt: privat oder gewerblich entscheidet, ob überhaupt Steuer anfällt
Der Steuer-Leitfaden zu Krypto-Casino-Gewinnen erklärt die Grundregel: Ein privater Glücksspielgewinn selbst ist keiner Einkunftsart zugeordnet und bleibt steuerfrei. Steuerpflichtig wird erst der spätere Verkauf der gewonnenen Kryptowährung, wenn er innerhalb eines Jahres nach Erhalt erfolgt (§ 23 EStG, private Veräußerungsgeschäfte). Diese Steuerfreiheit des Gewinns selbst gilt aber nur, solange das Spiel als privates Glücksspiel eingestuft bleibt. Wird eine Tätigkeit stattdessen als Gewerbebetrieb nach § 15 Abs. 2 EStG eingeordnet, ändert sich die steuerliche Behandlung grundlegend: Dann zählen die Gewinne als Betriebseinnahmen, unterliegen der Einkommensteuer und zusätzlich der Gewerbesteuer – unabhängig von der Haltefrist, die für private Veräußerungsgeschäfte gilt.
Die Frage „Werde ich zum Berufsspieler?“ ist deshalb keine akademische Spitzfindigkeit, sondern entscheidet darüber, ob Gewinne überhaupt steuerfrei bleiben können.
Was der BFH beim Pokerturnier wirklich entschieden hat
Die einzige einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung zu Vielspieler-Gewinnen aus Glücksspiel stammt aus einem Pokerturnier-Fall. Der BFH bestätigte mit Urteil vom 7. November 2018 (X R 34/16), dass die Turnierpoker-Preisgelder eines professionell auftretenden Spielers als gewerbliche Einkünfte zu behandeln sind. Die Begründung stützt sich auf drei Punkte:
Erstens stufte das Gericht Turnierpoker als keine reine Glücksspielform ein, sondern als Mischung aus Glück und Geschick – eine Tatsachenwürdigung, an die der BFH gebunden war. Zweitens nahm der Spieler durch öffentliche Turnierauftritte und Medienpräsenz am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, bot also seine spielerischen Fähigkeiten einem Markt an. Drittens ging die Tätigkeit nach Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Umfang über private Vermögensverwaltung hinaus.
Entscheidend für die Übertragbarkeit dieses Urteils ist, was der BFH zu den Cash-Game- und Black-Jack-Gewinnen desselben Spielers sagte: Hier reichten die Feststellungen des Finanzgerichts nicht aus. Der BFH verwies die Sache zur Klärung zurück, unter anderem zu der Frage, ob es sich bei diesen Spielen um reine Glücksspiele handelt. Mit anderen Worten: Selbst bei Cash-Game-Poker und Black Jack – Spielen, die näher am Zufall liegen als Turnierpoker, aber noch nicht reine Zufallsspiele sind wie eine Slot-Maschine – hält der BFH die Gewerblich-Einstufung für ungeklärt, nicht für automatisch gegeben.
Warum sich das nicht auf Slots, Roulette oder Crash-Games übertragen lässt
Die gesamte Begründung aus dem Poker-Urteil hängt an einem einzigen Punkt: Poker sei kein reines Glücksspiel. Genau dieser Punkt fehlt bei den Spielen, die ein Krypto-Casino anbietet. Bei einem Spielautomaten, bei europäischem Roulette oder bei einem Crash-Game entscheidet ausschließlich ein Zufallsgenerator über Gewinn oder Verlust – unabhängig davon, wie oft, wie lange oder wie konzentriert jemand spielt. Es gibt keine Fähigkeit, die sich trainieren oder anwenden ließe, um die Gewinnwahrscheinlichkeit zu erhöhen.
Ohne das Geschicklichkeitselement fehlt die tragende Voraussetzung, mit der der BFH die „Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr“ begründet hat: Ein Spieler, der nur auf den Zufallsgenerator setzt, bietet keine Fähigkeit an, die ein Markt nachfragen könnte. Für eine Serie von Slot- oder Roulette-Spielen – selbst bei hoher Frequenz, hohem Einsatz oder regelmäßigem Gewinn – fehlt damit eine der zentralen Voraussetzungen, die das Poker-Urteil zur gewerblichen Einstufung geführt haben. Eine Entscheidung, die das für reine Zufallsspiele ausdrücklich bestätigt, ist nicht bekannt.
Die unpräzise Gleichsetzung in vielen Ratgebern
Mehrere allgemeine Steuer-Ratgeberportale behandeln die Frage trotzdem pauschal für alle Casino-Spiele gemeinsam. Lohnsteuer-kompakt.de etwa schreibt zu Online-Casino-Gewinnen, die Einstufung als „Berufsspieler“ greife, wenn jemand seine Einkünfte ganz oder überwiegend aus Casino-Gewinnen bezieht, diese Gewinne über einen längeren Zeitraum sehr regelmäßig und nachhaltig anfallen und die sonstigen Einkünfte deutlich übersteigen. Zwischen Poker und reinen Zufallsspielen wird dabei nicht unterschieden – im Gegenteil: Der Artikel führt Poker selbst unter den reinen Glücksspielen auf, zusammen mit Roulette, Black Jack und Spielautomaten, und nennt als Geschicklichkeitsspiele nur Beispiele wie Schach oder TV-Game-Shows.
Das ist genau die Stelle, an der sich die populäre Darstellung von der tatsächlichen BFH-Linie entfernt. Der BFH hat Poker ausdrücklich nicht als reines Glücksspiel eingestuft – seine gesamte Begründung für die Gewerblich-Einstufung beruht darauf. Ein Ratgeber, der Poker als reines Glücksspiel behandelt und daraus trotzdem eine allgemeine „Berufsspieler“-Regel für alle Casino-Gewinne ableitet, verwendet damit ein Kriterium (Häufigkeit und Höhe der Gewinne), das in der eigentlichen Rechtsprechung nur eine von mehreren Voraussetzungen war – nicht die tragende.
Praktisch bedeutet das: Allein die Tatsache, dass jemand sehr oft spielt, sehr hohe Beträge einsetzt oder überwiegend von Spielgewinnen lebt, reicht nach der bestehenden Rechtsprechung zu Zufallsspielen nicht aus, um daraus eine gewerbliche Tätigkeit zu machen. Das kann sich ändern, sobald ein Gericht einen entsprechenden Fall tatsächlich entscheidet – bis dahin ist die pauschale Übertragung eine Vermutung, kein geklärter Rechtszustand.
Ein drittes, unabhängiges Thema: Einnahmen aus Streaming oder Affiliate-Tätigkeit
Wer seine Krypto-Casino-Sessions auf Twitch oder YouTube streamt oder über Affiliate-Links an Casinos verdient, hat ein strukturell anderes Thema vor sich. Hier ist nicht der Spielgewinn die gewerbliche Einnahmequelle, sondern die Streaming- oder Werbetätigkeit selbst: Werbeeinnahmen, Zuschauerspenden und Provisionen entstehen unabhängig davon, ob eine einzelne Spielrunde gewinnt oder verliert. Diese Einnahmen sind nach den allgemeinen Regeln für selbstständige oder gewerbliche Tätigkeit zu behandeln – unabhängig von der hier besprochenen Frage, ob der Spielgewinn selbst gewerblich wird. Beide Themen sollten nicht vermischt werden: Ein Streamer, der nebenbei Slots spielt, wird nicht automatisch zum „Berufsspieler“, nur weil er gleichzeitig gewerbliche Werbeeinnahmen erzielt.
Was das für Vielspieler in der Praxis bedeutet
Für die meisten Spieler in Krypto-Casinos – auch bei hoher Spielfrequenz – bleibt die Ausgangslage aus dem Steuer-Leitfaden maßgeblich: Der Gewinn selbst bleibt steuerfrei, solange keine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, und erst ein Verkauf innerhalb der Jahresfrist löst Steuerpflicht aus. Zwei praktische Anschlusspunkte lohnen sich trotzdem:
Wer über mehrere Monate Gewinne und Verluste verzeichnet, sollte wissen, wie Verluste aus Krypto-Casino-Spielen steuerlich zu behandeln sind – das betrifft die Gegenrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften, nicht die Gewerblich-Frage selbst. Und wer tatsächlich regelmäßig Kryptogewinne innerhalb der Jahresfrist verkauft, braucht einen korrekten Umrechnungskurs für die Steuererklärung; dazu liefert der Artikel zum vom Finanzamt anerkannten Wechselkurs bei Krypto-Casino-Gewinnen die praktische Grundlage.
Wer dagegen tatsächlich in einer Grauzone steht – etwa, weil Spielgewinne die einzige oder weit überwiegende Einnahmequelle sind, verbunden mit öffentlichem Auftreten (Streaming, Sponsoring, Markenpartnerschaften) – bewegt sich näher an den Kriterien, die der BFH für Poker aufgestellt hat, auch wenn das zugrunde liegende Spiel reiner Zufall ist. Für diese Konstellation gibt es keine gesicherte Rechtsprechung, und eine individuelle Einschätzung durch einen Steuerberater ist der einzig verlässliche Weg, statt sich auf eine der beiden pauschalen Positionen zu verlassen.
Häufige Fragen zur Gewerblich-Einstufung bei Krypto-Casino-Gewinnen
Macht mich eine sehr hohe Anzahl an Spielen pro Tag automatisch zum Berufsspieler?
Nein. Spielfrequenz allein war in keinem der bekannten BFH-Urteile das entscheidende Kriterium. Beim Poker-Urteil kamen Geschicklichkeitsanteil, öffentliches Auftreten und nachhaltige Gewinnerzielungsabsicht zusammen – nicht die reine Anzahl der gespielten Runden.
Gilt die Unsicherheit auch für Live-Dealer-Spiele wie Live-Roulette oder Live-Blackjack?
Live-Blackjack liegt näher an der ungeklärten Cash-Game-Frage aus dem BFH-Urteil X R 34/16, weil Black Jack dort ausdrücklich nicht abschließend als reines Glücksspiel eingeordnet wurde. Live-Roulette bleibt dagegen ein reiner Zufallsmechanismus ohne Geschicklichkeitskomponente, unabhängig vom Dealer.
Was passiert, wenn ich ausschließlich von Krypto-Casino-Gewinnen lebe, ohne zu streamen oder Affiliate-Einnahmen zu haben?
Das allein verändert die rechtliche Einordnung nach aktueller Rechtsprechung noch nicht, weil bei reinen Zufallsspielen die tragende Voraussetzung aus dem Poker-Urteil – ein Geschicklichkeitselement – fehlt. Bei sehr hohen, regelmäßigen Beträgen ist eine individuelle Prüfung durch einen Steuerberater trotzdem sinnvoll, da die Rechtslage zu diesem konkreten Fall noch nicht höchstrichterlich entschieden ist.
Quellen
- Bundesfinanzhof, Urteil vom 7. November 2018, X R 34/16 (Turnierpoker-Preisgelder als gewerbliche Einkünfte; Cash-Game-/Black-Jack-Gewinne zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen)
- lohnsteuer-kompakt.de, „Wann müssen Online Casino Gewinne versteuert werden?“ (Beispiel für eine pauschale „Berufsspieler“-Kriterienliste ohne Unterscheidung zwischen Geschicklichkeits- und reinen Zufallsspielen)